Von Marie Brämer und Oliver Lilie
2G, 3G, 3G Plus – die Regeln zur Corona-Vermeidung in sind in aller Munde und sollen den Weg in Richtung neue Normalität ebnen. Doch wie verhält es sich mit den Regelungen in der Arbeitswelt? Kann der oder die Arbeitgeber:in eine Impfung von den Mitarbeiter:innen verlangen?
Die, am 23. August 2021 bundesweit in Kraft getretene 3G-Regel steht für genesen, geimpft und getestet. Sie gilt in allen öffentlichen Innenräumen. Dazu gehören Restraunt- und Konzertbesuche, aber auch körpernahe Dienstleistungen. Seit dem 11. Oktober 2021 sind die bislang kostenfreien Antigen-Schnelltests nun kostenpflichtig.
Im Blog „Gute Arbeit“ geben wir Ihnen heute acht Fakten zum Thema 3G-Regeln in der Arbeitswelt mit auf den Weg.
Was muss ich als Arbeitgeber:in bei der Einhaltung der 3G-Regeln beachten?
- In Deutschland gilt aktuell die Test-Angebotspflicht. Als Betrieb sind Sie dazu verpflichtet Ihren Mitarbeiter:innen zwei Tests pro Woche zur Verfügung zu stellen.
- In der bundesweiten Bekanntgabe wurde jedoch nicht thematisiert, ob und wie Arbeitgeber:innen die Einhaltung der 3G-Regeln von Ihren Mitarbeiter:innen verlangen dürfen. In der Praxis gibt es aber erste Fälle: Der Software-Konzern SAP beispielsweise verfolgt die 3G-Regel und appelliert an die Mitarbeiter:innen: Wer die 3G nicht erfüllt, soll bis Juni 2022 weiterhin im Homeoffice arbeiten.
- Wichtig ist, dass kein ‚Impfdruck‘ auf die Beschäftigten ausgeübt wird. Den Geimpften bzw. Nicht-Geimpften dürfen weder Vor- noch Nachteile, beispielsweise bei einer Beförderung, entstehen.
- Ausnahmen gibt es nur in medizinischen Einrichtungen. Hier besteht zum Beispiel die Möglichkeit Bewerber:innen, die sich nicht impfen lassen möchten, abzulehnen.
- Des Weiteren besteht in Schulen, Kitas und Pflegeeinrichtungen mittlerweile ein Fragerecht zum aktuellen Impfstatus der Mitarbeiter:innen. Hier kann eine Auskunftsverweigerung Konsequenzen zur Folge haben, nicht aber der Impfstatus selbst.
- Bei Veranstaltungen oder vermehrtem Kundenkontakt besteht die Möglichkeit einer Einführung der 3G-Regel. Die Testung kann dann im Betrieb erfolgen und wird der regulären Arbeitszeit hinzugerechnet, inklusive des Wartens auf das Testergebnis.
- Bei einem Ausfall Ihrer Mitarbeiter:innen durch angeordnete Quarantäne, hat der bzw. die ungeimpfte Arbeitnehmer:in ab dem 01. November 2021 keinen Anspruch mehr auf Lohnersatz, insofern eine Impfempfehlung vorliegt.
- Als Arbeitgeber:in dürfen Sie Ihren Mitarbeiter:innen als Anreiz zur Impfung einen Bonus zahlen, zum Beispiel einen einmaligen Geldbetrag, Gutschein oder Extraurlaub.
Der Beitrag wurde mit dem Informationsstand vom 20. Oktober 2021 veröffentlicht.